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Durchführung der Strahlenschutzverordnung - Duldung von Fristüberschreitungen im Strahlenschutz aufgrund von SARS-CoV-2

Das Land NRW empfiehlt seinen Bezirksregierungen verspätete Aktualisierungen im Strahlenschutz anzuerkennen, wenn es durch COVID-19 zu Absagen von Aktualisierungskursen gekommen ist.

Achtung: dies gilt nur für das Land NRW.

An die
Bezirksregierungen
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dezernate 55 – Strahlenschutz

III A 3/Kat - 8517

Durchführung der Strahlenschutzverordnung  - Duldung von Fristüberschreitungen im Strahlenschutz aufgrund von SARS-CoV-2

Aufgrund der aktuellen SARS-CoV-2 Lage kommt es vermehrt zu Absagen von Aktualisierungskursen im Strahlenschutz.

Die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) schreibt vor, dass mindestens alle fünf Jahre die Fachkunde im Strahlenschutz aktualisiert werden muss (§ 48 StrlSchV). Gleiches gilt für die Kenntnisse im Strahlenschutz (§ 49 StrlSchV).

Ich bitte die Bezirksregierungen bis auf Weiteres eine verspätete Aktualisierung – die durch verzögerte Strahlenschutzkurse aufgrund von SARS-CoV-2 begründet ist - anzuerkennen.