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Leitfaden für die DRW von nuklearmedizinischen Untersuchungen

Das Bundesamt für Strahlenschutz hat uns darüber informiert, dass für die im Sommer 2021 aktualisierten DRW für nuklearmedizinische Untersuchungen ein Leitfaden erstellt wurde:

Die Aktualisierung der diagnostischen Referenzwerte (DRW) für nuklearmedizinische Untersuchungen wurde am 15. Juni 2021 bekannt gegeben und am 06. Juli 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 06.07.2021 B4). Die aktualisierten DRW sind auch auf der Webseite des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) unter dem Link zu finden.www.bfs.de/diagnostische-referenzwerte

Am 23.06.2022 wurde nun auch der Leitfaden für die Ärztlichen Stellen zur Handhabung der diagnostischen Referenzwerte in der Nuklearmedizin aktualisiert und mit Rundschreiben von BMUV an die für den Vollzug der Strahlenschutzverordnung zuständigen obersten Landesbehörden verschickt (Az. S II 4 – 1530/002-2020.0002 vom 24.06.2022). Dieser kann ebenfalls von der oben erwähnten BfS-Webseite heruntergeladen werden.

Des Weiteren wurden aufgrund der aktualisierten DRW auch die zugehörigen Aktionsschwellen für bedeutsame Vorkommnisse bei der Anwendung offener radioaktiver Stoffe am Menschen zu Untersuchungszwecken angepasst. Die auf Basis der aktualisierten DRW neu berechneten Aktionsschwellen können ebenfalls auf der Webseite des BfS eingesehen werden. Siehe Tabelle 1 unter dem Link .www.bfs.de/DE/themen/ion/anwendung-medizin/bevomed/aktionsschwellen/aktionsschwellen_node.html

Zu beachten ist hier, dass nun für Untersuchungen für die ein gewichtsadaptierter DRW vorliegt auch Aktionsschwellen in MBq pro Kilogramm Körpergewicht angegeben werden. Zusätzlich wird auf der oben genannten Webseite erläutert, wie ein lokaler Aktionsschwellenwert für weitere häufig verwendete Radiopharmaka, für die keine DRW festgelegt sind, berechnet werden kann (siehe dazu Tabellen 2 und 3).

Es wird hier nochmals betont, dass die DRW keine Sollwerte sind und unterschritten werden können und sollen, wenn die erreichte Bildqualität für die diagnostische Bewertung hinreichend gut ist, z.B. bei Verwendung neuer Gerätetechnologien. Die Einhaltung der DRW ersetzt also nicht das Optimierungsgebot nach § 83 Absatz 5 StrlSchG.